Bildung und Teilhabe


Was ist Bildung und Teilhabe?

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe helfen Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen können Kinder Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Familien sich die Kosten dafür andernfalls nicht leisten könnten.

Wer kann Aufwendungen für Bildung und Teilhabe bekommen?

Alle Kinder eines Familienhaushaltes können die Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten oder die Kinder eine der folgenden staatlichen Leistungen bekommen:

  • Kinderzuschlag
  • Arbeitslosengeld II (auch „Hartz 4“ genannt)
  • Sozialgeld
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Asylbewerber-Leistungen.

Es gilt zu beachten, dass es für die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterschiedliche Voraussetzungen gibt. Die meisten der Leistungen gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag. Beispielsweise gibt es aber die Leistungen des Bereiches Kultur, Sport und Freizeit nur bis 18 Jahre. Genaueres zu den verschiedenen Voraussetzungen erfahren sie bei den jeweiligen Leistungen.

Welche Angebote werden gefördert?

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Kinder bessere Chancen, sich persönlich zu entwickeln und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Aufgrund dessen werden viele unterschiedliche Angebote aus Bildung und Kultur gefördert. Zu den geförderten Leistungen zählen:

  • Eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten)
  • Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten)
  • Der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100€ jährlich)
  • Die Beförderung von Schüler*innen zur Schule (tatsächliche Kosten, gegebenenfalls ist ein Eigenanteil von 5€ monatlich zu leisten)
  • Lernförderung (tatsächliche Kosten)
  • Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss)
  • Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10€ monatlich)

Zusätzlich werden in vielen Städten und Gemeinden Gutscheine oder besondere Ermäßigungen angeboten.

Wie können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen die Familien selbst beantragen. Wo der Antrag gestellt werden kann, hängt davon ab, welche Leistungen die Familien erhalten:
Wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird, kann der Antrag für Bildung und Teilhabe beim zuständigen Jobcenter gestellt werden
In allen anderen Fällen kann der Antrag entweder bei der Stadt, der Gemeinde oder dem Landkreis gestellt werden. Die jeweiligen Ansprechpartner können auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gefunden werden.
Antragsformulare gibt es vor Ort beim jeweiligen Ansprechpartner oder auf der Website der zuständigen Anlaufstelle, bei der die Leistungen beantrag werden können.
Für die Stadt Freiburg finden sie alle Formulare hier

Schul und Kita Ausflüge

Die Kosten für Kita- und Schulausflüge können übernommen werden, und zwar für alle Ausgaben, die die Kita oder Schule mit der Familie abrechnet – aber zum Beispiel nicht das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.

Schulbedarf

Wenn die Familie Kinder hat, die zur Schule gehen, kann sie pro Schuljahr einen Zuschuss von 100 Euro für den Schulbedarf pro Kind bekommen. Mit dem Zuschuss kann die Familie ihren schulpflichtigen Kindern eine angemessene Ausstattung für die Schule kaufen, zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial.
Der Zuschuss wird in zwei Teilen gezahlt: Am 1. August, also zum Beginn des Schuljahres, bekommen die Familien pro schulpflichtigem Kind 70 Euro und am 1. Februar, wenn das zweite Halbjahr beginnt, noch einmal 30 Euro.
Die Familien sollten bitte alle Kaufbelege und Quittungen für den Schulbedarf Ihres/Ihrer Kindes/Kinder aufheben, für den Fall, dass die Familien die Nachweise bei der Beantragung vorlegen müssen.

Beförderung von Schüler*innen zur Schule

Wenn die schulpflichtigen Kind mit dem Zug oder dem Bus oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren, können die Familien möglicherweise einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten von Ihrer Stadt oder der Gemeinde oder von einem anderen öffentlichen Träger nicht übernommen werden. Wenn die Kinder die Monatskarte auch privat nutzen können, dann müssen die Familien einen Teil der Kosten, in der Regel 5 Euro monatlich, für die Fahrkarte selbst zahlen.

Lernförderung (Nachhilfe)

Wenn die Kinder Probleme in der Schule haben, können sie auch Lernförderung (z.B. Nachhilfe) bekommen. Voraussetzung ist, dass das Kind die Lernförderung braucht, um die Lernziele in der Schule zu erreichen – zum Beispiel, weil es ohne Lernförderung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in die nächste Klasse kommt.
Die Familien sollen erst einmal mit der Lehrerin oder dem Lehrer Ihres Kindes sprechen. Sie oder er kennt die schulischen Leistungen des Kindes gut und kann einschätzen, ob es eine besondere Förderung braucht. Im zweiten Schritt muss die Lehrerin oder der Lehrer den Förderbedarf bescheinigen. In dieser Bescheinigung muss stehen:

  • in welchem Schulfach das Kind eine Lernförderung braucht,
  • welche Lernschwäche vorliegt und
  • wie lange das Kind gefördert werden soll.

Wenn es an der Schule des Kindes keine ausreichende Lernförderung gibt, kann die Familie auch eine Lernförderung außerhalb der Schule nutzen. Diese muss jedoch geeignet sein, damit das Kind das Lernziel erreichen kann.

Mittagessen in Kita, Schule oder Hort

Wenn das Kind in der Schule, in der Kita oder im Hort zu Mittag isst, dann kann die Familie einen Zuschuss zu diesem Mittagessen bekommen. Voraussetzung ist, dass das Essen direkt vor Ort angeboten wird. Der Eigenanteil der Eltern bzw. des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.

Soziales und kulturelles Leben

Damit die Kinder am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen können, kann die Familie einen Betrag in Höhe von 10 Euro pro Monat bekommen. Diesen Betrag können Sie zum Beispiel nutzen für:

  • die Mitgliedschaft in einem Sportverein
  • Ferienangebote
  • Babyschwimmen oder Babymassage
  • Andere Aktivitäten kultureller Bildung
  • Musikunterricht

Rechtsgrundlage

§28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
§34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
§6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe

Wie sie ihr Kind in Freiburg für einen Betreuungsplatz vormerken lassen können:
Alle Infos finden sie beim online Vormerkverfahren der Stadt Freiburg

Anträge für die Bezuschussung der KITA-Beiträge der Stadt Freiburg